Baumschutz in München
Die Münchner Bäume sind durch die Baumschutzverordnung geschützt. Was bei der Baumpflege oder beim Planen und Bauen zu beachten ist, lesen Sie hier.
Die Münchner Baumschutzverordnung
München hat seit 1976 eine Baumschutzverordnung. Sie dient dem Erhalt des innerstädtischen Grüns, das eine hohen Bedeutung für Klima, Biodiversität und Stadtbild hat. Zuständig für den Vollzug ist die Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Seit 2026 gilt eine neue Baumschutzverordnung mit aktualisiertem Geltungsbereich.
Geschützte Gehölze
Geschützt sind insbesondere:
- alle Laub- und Nadelbäume ab 60cm Stammumfang, gemessen in 1m Höhe,
- mehrstämmige Gehölze, wenn ein Stamm mindestens 40cm und die Summe aller Stämme mindestens 60cm beträgt,
- Obstbäume ab 60cm Stammunfang, gemessen in 1m Höhe,
-
Klettergehölze an Wänden, sofern sie die oben genannten Maße erreichen,
- alle festgesetzten und gepflanzten Ersatzbäume, unabhängig vom Stammumfang.
Ausnahmen
Nicht unter die Baumschutzverordnung fallen:
- Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,
- regelmäßig geschnittene Hecken, die als Einfriedungen dienen,
- Klettergehölze, die an Bäumen oder Sträuchern ranken,
- fachgerechte Pflege- und Erhaltungsschnitte,
- Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen Grünflächen, Straßen und Bahnanlagen, insbesondere zur Wahrung der Verkehrssicherheit.
Geltungsbereich
Die Baumschutzverordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche. Maßgeblich sind die Karten in der Anlage zur Verordnung. Diese können bei der Baumschutzbehörde eingesehen oder über das Geoportal München abgerufen werden.
Fällung oder starker Rückschnitt
Ist die Fällung oder ein stärkerer Rückschnitt eines geschützten Baums erforderlich – etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit –, ist ein Antrag in Textform bei der Baumschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor Ort durch Fachgutachter*innen der Baumschutzbehörde. Der zuständige Bezirksausschuss wird in jedem Verfahren beteiligt und gibt eine fachliche Stellungnahme ab.
Baumpflege und Vogelbrutzeit
Nach den Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) sind Fäll- und Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern zwischen 1. März und 30. September in der Regel unzulässig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Nester oder brütende Vögel in den Gehölzen vorhanden sind. Ziel der Vorschrift ist es, den Vögeln in der Brutzeit weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig potenzielle Nist- und Brutstätten zu entziehen.
Ganzjährig zulässig sind:
- Fällen oder Beschneiden von Bäumen in Hausgärten oder Wäldern, wenn eine notwendige Genehmigung nach der Baumschutzverordnung erteilt worden ist,
- schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken und Sträuchern,
- Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr (etwa nach Sturmschäden),
- geringfügige Gehölzbeseitigungen für zulässige Bauvorhaben unter Beachtung des besonderen Artenschutzes (§ 44 Absatz 1 BNatSchG),
- behördlich angeordnete, unaufschiebbare Fällungen.
Antrag auf Befreiung
Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 Absatz 1 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde (naturschutz.rku@muenchen.de) gestellt werden.
Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
Brut- und Nistplätze
Die Zerstörung von bestehenden Brut- und Niststätten ist nach den Vorschriften des Besonderen Artenschutzes (§ 44 Absatz 1 BNatSchG) grundsätzlich verboten. Vor Abriss-, Neu- oder Umbauvorhaben sowie Baumfällungen und Baumveränderungen ist zu prüfen, ob Lebensräume von Vögeln oder Fledermäusen betroffen sind. Sind Arbeiten nicht aufschiebbar, ist vor Durchführung der Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Oberbayern (Höhere Naturschutzbehörde, naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de) zu beantragen.
Bauen und Baumschutz
Bei Bauvorhaben ist der vorhandene Baumbestand frühzeitig zu berücksichtigen. Befinden sich geschützte Bäume auf dem Grundstück, sind mit dem Bauantrag einzureichen:
- ein Baumbestandsplan,
- ein Freiflächengestaltungsplan mit Neupflanzungen.
Die baumschutzrechtliche Genehmigung erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung.
Baumschutz während der Bauzeit
Für zu erhaltende Bäume werden verbindliche Schutzmaßnahmen festgelegt. Diese gelten auch bei verfahrensfreien Abrissen. Eine fachkundige Umsetzung und Überwachung wird dringend empfohlen. Zur Transparenz sollte an der Baustelle über den Erhalt oder die Fällung von Bäumen informiert werden.
Baumschutzzaun
Der Wurzelbereich ist freizuhalten und einzuzäunen. Befahren oder Lagern von Material ist unzulässig. Sind Abstände nicht einhaltbar, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Wurzelvorhang
Bei unvermeidbaren Eingriffen im Wurzelraum schützt ein Wurzelvorhang vor Austrocknung und Schäden und fördert die Neubildung von Wurzeln. Die Herstellung sollte möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn erfolgen.
Kronenbereich
Der Kronentraufbereich ist essenziell für Standfestigkeit und Versorgung des Baums. Notwendige Einkürzungen müssen baumartgerecht erfolgen; das natürliche Erscheinungsbild ist zu wahren.
Baumbilanz
Die Baumschutzbehörde veröffentlicht jährlich eine integrierte Baumbilanz, die Fällungen und Ersatzpflanzungen aus verschiedenen Verfahren zusammenführt. Erfasst werden ausschließlich Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen und Bestandteil von Bescheiden sind.
Freiflächengestaltung
Vogelschlag an Glas
Jährlich kommen Millionen Vögel durch Kollisionen mit Glasscheiben ums Leben. Transparente oder spiegelnde Glasflächen werden von Vögeln nicht als Hindernis erkannt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist das Töten oder Verletzen wildlebender Vögel verboten – auch dann, wenn es fahrlässig geschieht. Bauherr*innen und Planer*innen sind daher verpflichtet, Maßnahmen gegen Vogelschlag zu ergreifen.
Besonders risikoreich sind:
- großflächige Glasfassaden,
- Durchsichten an Gebäudeecken,
- freistehende Glaswände,
- Glasflächen in der Nähe von Grün- und Wasserflächen.
Der Vogelschlag lässt sich durch dauerhaft markiertes Glas wirksam vermeiden. Einzelne Greifvogelsilhouetten sind nicht geeignet. Frühzeitige Berücksichtigung in der Planung verhindert kostenintensive Nachrüstungen.
Beratung:
Untere Naturschutzbehörde
E-Mail: naturschutz.rku@muenchen.de
Kontakt
- Telefonische Beratung
(089) 233-96484
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 10 bis 12 Uhr, und Dienstag und Donnerstag, 13.30 bis 15 Uhr - Anfragen per E-Mail: plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de
Wenn Sie Fragen rund um den Baumschutz haben oder eine fachliche Beratung brauchen, können Sie uns auf folgenden Wegen erreichen:
- per E-Mail: plan.ha4-baumschutz@muenchen.de
- telefonisch unter (089) 233-96484
- Schriftlich: Landeshauptstadt München
Lokalbaukommission (LBK)
Baumschutz und Freiflächengestaltung
Blumenstraße 28b
80331 München
Nach Baumfällungen oder anderen Veränderungen des Gehölzes in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen kann als Ausgleich eine Ersatzpflanzung gefordert werden. Ist die Ersatzpflanzung abgeschlossen, müssen Sie das der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt München melden. Füllen Sie hierzu das unten aufgeführte Formular aus. Das schicken Sie dann per E-Mail oder Post an die Unteren Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München.
Meldeformular "Beendigung der Ersatzpflanzung"
Referat für Klima- und Umweltschutz
Untere Naturschutzbehörde München
Bayerstraße 28a
80335 München
E-Mail: unb-fachgutachten.rku@muenchen.de
Mitarbeiter*innen des Bundes Naturschutz, Kreisgruppe München, beantworten Fragen rund um das Thema Bäume in München in der Baumschutzsprechstunde. Sie findet dienstags von 11 bis 12 Uhr und mittwochs von 14 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer (089) 515676-64 statt.
www.bs-muenchen.de
Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (LBV)
www.www.lbv-muenchen.de
Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern
www.galabau-bayern.de
Baumpfleger*innen finden
https://www.baumpflegeverband.de