Betriebserlaubnis für Apotheken

Wenn Sie eine Apotheke als Eigentümer*in, Pächter*in oder Verwalter*in führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Gewerbebehörde.

Beschreibung

Für den Betrieb einer Apotheke benötigen Sie eine Erlaubnis, die bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet sich die Hauptapotheke befindet.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie ein Erlaubnisverfahren durchlaufen. Wenn Sie eine Filialapotheke eröffnen möchten, brauchen Sie dafür eine eigene Betriebserlaubnis. Für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten sowie für die Heimversorgung müssen Sie ebenfalls eine Genehmigung beantragen.

Der Zeitpunkt der Meldung ist abhängig von dem Sachverhalt. Der Wechsel einer Filialleitung ist mindestens zwei Wochen vor dem Wechsel anzuzeigen. Eine Frühzeitige Meldung ist sinnvoll, um die Fristen einzuhalten.

Information

Hinweis zur Leistung

Beachten Sie bitte, dass sowohl das Kreisverwaltungsreferat als auch die Pharmazierät*innen die Unterlagen prüfen. Die Eröffnung oder Übernahme der Apotheke ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Erlaubnisverfahrens möglich.

Benötigte Unterlagen

Betriebserlaubnis für Apotheken:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke
  • Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate; Belegart OB)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Lebenslauf
  • Stellungnahme Zuverlässigkeit (von der Landesapothekerkammer)
  • Eidesstattliche Versicherung/Erklärung nach EU-Recht
  • Grundrissplan (mit Quadratmeterangaben der Räume)
  • Einrichtungsplan
  • Nachweis der Barrierefreiheit
  • Finanzierungsnachweis

Zusätzliche Unterlagen je nach Status

  • Kaufvertrag (Als Eigentümer*in der Räume)
  • Auszug aus dem Grundbuch (Als Eigentümer*in der Räume)
  • Mietvertrag/Untermietvertrag (Als Mieter*in der Räume)
  • Verwaltervertrag (nur bei Verwaltung der Apotheke gem. § 13 ApoG)
  • Gesellschaftervertrag (nur bei Gesellschaftsform OHG)
  • Pachtvertrag (nur bei Pacht der Apotheke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)
  • Erklärung des Verpächters über vorliegenden Grund zur Verpachtung (nur bei Pacht der Apotheke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)

In den Fällen von einer Neueröffnung einer Apotheke, Eröffnung einer Filialapotheke, einer nötigen Versandhandelserlaubnis, Genehmigung von Heimversorgungsverträgen oder einer neuen Filialleitung benötigen Sie weitere Unterlagen. Bitte beachten Sie hierzu das Informationsblatt „ Zustätzliche Unterlagen “.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

​ Zwei bis acht Wochen

Gebührenrahmen

Die Gebühr ist vom Antragsgegenstand abhängig und kann zwischen 50 Euro und 1000 Euro betragen.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Der Versandhandel darf nur aus einer öffentlichen Apotheke mit gültiger Betriebserlaubnis erfolgen. Alle Vorschriften für den Apothekenbetrieb gelten auch hier. Zusätzlich muss ein Qualitätssicherungssystem für den gesamten Versandvorgang eingerichtet sein.

Ja, die Apotheke gilt als Betriebsstätte und muss daher beim Gewerbeamt gemeldet werden. Die Meldung ist bei An-, Ab oder Ummeldung der Betriebsstätte erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Gewerbe-Anmeldung. Der Antrag kann online gestellt oder schriftlich an das Apothekenwesen gesendet werden.

Ja, eine Verzichtserklärung auf die Betriebserlaubnis muss abgegeben werden. Hierfür kann ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Verzicht ist notwendig, da die Betriebserlaubnis an die Räumlichkeiten gebunden ist und nach Aufgabe der Apotheke nicht weiter bestehen kann. Zudem ist es nicht möglich, gleichzeitig zwei Betriebserlaubnisse für dieselbe Apotheke zu haben.

Der*Die Inhaber*in der Betriebserlaubnis muss einen Antrag stellen. Der Versorgungsvertrag sowie alle zugehörigen Anhänge müssen eingereicht werden. Nach positiver Prüfung durch das Kreisverwaltungsreferat und den Pharmazierät*innen kann ein Bescheid zur Heimversorgung ausgestellt werden.

  • Alle Betreiber*innen einer Apotheke sind verpflichtet, die entsprechenden Änderungen zu melden.
  • Bei Personengesellschaften gelten die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen als Betreiber*innen. Alle Beteiligten müssen eine gültige Betriebserlaubnis besitzen.

Kontakt

Kreisverwaltungsreferat
Team 2 Gewerbemeldungen, Apothekenrecht
Landeshauptstadt München

Meldungen können per E-Mail oder per Post erfolgen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Team 2 Gewerbemeldungen, Apothekenrecht

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Nur nach Terminvereinbarung

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