Wahlräume in München
Hier finden Sie Informationen zur Kommunalwahl am 8. März 2026.
Wahlräume
- Die Wahlräume sind am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
- Die Adresse steht oben rechts auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Wahlraumfinder
Alle Wahlräume in München finden Sie im Wahlraumfinder.
Wahlraum wechseln
Sie können den Wahlraum wechseln. Dazu brauchen Sie einen Wahlschein. Der Wahlschein ist Teil der Briefwahlunterlagen.
Mit dem Wahlschein können Sie sich aussuchen, in welchen Wahlraum Sie gehen. Wichtig ist aber, dass der Wahlraum in Ihrem Stadtbezirk liegt, damit Sie für die Bezirksausschusswahl wählen können. Alle Wahlräume in München finden Sie im Wahlraumfinder.
Barrierefreie Wahlräume
Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen zur Barrierefreiheit des Wahlraums. Ist Ihr Wahlraum für Sie nicht geeignet, können Sie den Wahlraum wechseln. Dazu brauchen Sie einen Wahlschein. Der Wahlschein ist Teil der Briefwahlunterlagen.
Mit Hilfe des Wahlraumfinders finden Sie alle Wahlräume in München mit den jeweiligen Angaben zur Barrierefreiheit.
Mit Wahlschein im Wahlraum wählen
Sie können auch im Wahlraum wählen, wenn Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben. Dafür brauchen Sie den Wahlschein, der Teil der Briefwahlunterlagen ist, und einen amtlichen Lichtbildausweis. Für die Wahl des Bezirksausschuss muss der Wahlraum in dem Stadtbezirk liegen, der auf dem Wahlschein oben rechts steht.
Wenn Sie an der Wahl des Bezirksausschusses nicht teilnehmen möchten, sind Sie nicht an den Stadtbezirk gebunden. Für die Wahlen von Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister und Stadtrat können Sie in jeden Wahlraum im ganzen Stadtgebiet gehen.
Ausweisen im Wahlraum
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass Sie sich im Wahlraum ausweisen müssen, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung dort vorlegen.
In folgenden Fällen muss ein Nachweis über Ihre Identität gezeigt werden:
- Wenn Sie die Wahlbenachrichtigung nicht dabeihaben.
- Wenn Sie Briefwahl beantragt haben und mit Ihrem Wahlschein wählen möchten.
- Wenn der Wahlvorstand Zweifel an Ihrer Identität hat.
Als Nachweis kann der Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis oder Führerschein genutzt werden.
Blaustift im Wahlraum
Gesetzlich ist das Wahlamt verpflichtet, in Wahlräumen einen Stift anzubieten. Konkrete Anforderungen an den Stift gibt es nicht. Jede wählende Person kann einen eigenen Stift mitbringen und verwenden.
Die Stadt München stellt aus Servicegründen Holzwachsstifte (sogenannte Blaustifte) in der Wahlkabine bereit. Der Vorteil der bereitgestellten Blaustifte ist, dass sie dokumentensicher und nicht radierbar sind. Da die Stifte in der Wahlkabine angebunden sind, ist gewährleistet, dass jeder wahlberechtigten Person zu jedem Zeitpunkt ein Stift zur Verfügung steht.
Außerdem sind die blauen Kreuze bei der Auszählung der Stimmzettel für die Wahlvorstandsmitglieder schneller und leichter zu erkennen und auszuzählen. Deshalb kommen diese Stifte bei allen Wahlen und Abstimmungen in München zum Einsatz.
Wahlbeobachter*innen
Beobachter*innen dürfen während der Wahlhandlung und der Auszählung anwesend sein und Notizen machen. Sie dürfen aber nicht stören. Fotos, Film- und Tonaufnahmen sowie Einsicht in die Unterlagen sind verboten. Wahlbeobachter*innen müssen einen angemessenen Abstand von ein bis zwei Metern zum Wahlvorstand halten. Wenn sie das nicht tun, darf der Wahlvorstand sie dazu auffordern.
- Jede Person darf die Wahl beobachten. Es muss keine eigene Wahlberechtigung vorliegen. Ein Aufenthalt im Wahlraum ist ohne Anmeldung oder Registrierung jederzeit möglich.
- Beobachter*innen dürfen am Wahltag während der Abstimmung und der Auszählung anwesend sein. Auch wenn die Auszählung am Montag fortgesetzt wird, darf sie beobachtet werden.
- Beobachten, ohne die Wahlhandlungen, die Wahlberechtigten oder den Wahlvorstand zu behindern.
- Kurze Verständnisfragen stellen, wenn dafür Zeit ist. Wahldurchführung und -auszählung haben immer Vorrang.
- Eigenständig Notizen machen, Strichlisten führen.
- Behinderung der Wahlhandlungen oder der Arbeit des Wahlvorstandes.
- Störungen, beispielsweise durch lautes Reden, Telefonieren oder (politische) Diskussionen.
- Beeinflussen der Wähler*innen durch
- Ansprechen
- Tragen parteipolitischer Symbole (auch nicht auf Tüten, Kleidung o.ä.)
- Anzweifeln von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Gefährdung von Datenschutz und/oder Wahlgeheimnis
- Einsichtnahme in Wahlunterlagen. Tabu sind Wählerverzeichnis, Wahlscheine, Schnellmeldung, Niederschrift
- Aufnahme von Bildern oder Videos. Weder von Personen ohne deren Zustimmung noch von Wahlunterlagen
- Wer sich nicht daran hält, wird ermahnt und wenn nötig, aus dem Wahlraum verwiesen. Der Wahlvorstand hat das Hausrecht und ist verantwortlich, dass die Wahl störungsfrei abläuft.